§ 44 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Dieses Grundgesetz tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft.
(2) Es ist ab seinem Inkrafttreten auf alle staatlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorgänge anzuwenden, soweit keine besondere Übergangsregelung getroffen wurde.
(3) Frühere entgegenstehende Regelungen treten mit Inkrafttreten dieses Grundgesetzes außer Kraft, soweit sie diesem widersprechen.
No comments to display
No comments to display