§ 17 Vorläufige Maßnahmen
(1) Staatliche Stellen dürfen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Sicherung eines rechtmäßigen Verfahrens erforderlich ist.
(2) Vorläufige Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Sie sind aufzuheben, sobald ihr Zweck entfällt oder sich die Maßnahme als nicht mehr erforderlich erweist.
No comments to display
No comments to display