§ 43 Verbindlichkeit staatlichen Handelns
(1) Staatliches Handeln hat sich jederzeit an den Bestimmungen dieses Grundgesetzes zu orientieren.
(2) Keine staatliche Stelle darf sich auf interne Regelungen, Weisungen oder sonstige Anordnungen berufen, um von den Vorgaben dieses Grundgesetzes abzuweichen.
(3) Die Bindung an dieses Grundgesetz gilt auch bei der Auslegung und Anwendung nachgeordneter Vorschriften.
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