Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge
Regelt Abschluss, Inhalt, Wirksamkeit und Beendigung von Rechtsgeschäften und Verträgen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung privatrechtlicher Rechtsg...
§ 6 Zustandekommen eines Vertrages
(1) Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. (2) Ang...
§ 7 Vertragsfreiheit
(1) Bürger sind frei, Verträge abzuschließen, ihren Inhalt zu bestimmen und Verträge zu beenden, ...
§ 8 Form von Rechtsgeschäften
(1) Rechtsgeschäfte bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn dies gesetzlich bestimmt oder a...
§ 9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
(1) Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten...
§ 10 Leistungspflichten aus dem Vertrag
(1) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig ...
§ 11 Rücktritt und Kündigung
(1) Ein Vertrag kann beendet werden, wenn ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktrit...