§ 6 Zustandekommen eines Vertrages
(1) Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
(2) Angebot und Annahme können ausdrücklich oder konkludent erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein Vertrag ist nur wirksam, wenn sein Inhalt hinreichend bestimmbar ist.
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