§ 2 Treu und Glauben
(1) Rechte und Pflichten sind nach Treu und Glauben auszuüben.
(2) Unredliches oder widersprüchliches Verhalten kann keinen rechtlichen Schutz beanspruchen.
(3) Bei der Auslegung privatrechtlicher Erklärungen und Vereinbarungen sind die Umstände des Einzelfalls sowie das schutzwürdige Vertrauen der Beteiligten zu berücksichtigen.
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