§ 8 Form von Rechtsgeschäften
(1) Rechtsgeschäfte bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn dies gesetzlich bestimmt oder ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ist eine Form vorgeschrieben, führt deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die elektronische oder textliche Form kann die Schriftform ersetzen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich zugelassen ist.
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