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§ 19 Fälligkeit

(1) Eine Forderung ist fällig, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

(2) Ist eine Leistungszeit bestimmt, tritt die Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt ein.

(3) Fehlt eine Bestimmung, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig.