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§ 31 Mietverhältnis

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen und die Sache pfleglich zu behandeln.

(3) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem geschuldeten Zustand zurückzugeben.