§ 21 Erfüllung
(1) Eine Forderung erlischt, wenn die geschuldete Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wird.
(2) Nimmt der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung ohne rechtfertigenden Grund nicht an, trägt er die sich daraus ergebenden Nachteile nach Maßgabe der Gesetze.
(3) Teilzahlungen oder Teilleistungen erfüllen die Forderung nur insoweit, als sie vom Gläubiger angenommen oder geschuldet sind.
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