Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge
Regelt Abschluss, Inhalt, Wirksamkeit und Beendigung von Rechtsgeschäften und Verträgen.
- Präambel
- § 6 Zustandekommen eines Vertrages
- § 7 Vertragsfreiheit
- § 8 Form von Rechtsgeschäften
- § 9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
- § 10 Leistungspflichten aus dem Vertrag
- § 11 Rücktritt und Kündigung
Präambel
Dieses Kapitel regelt das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung privatrechtlicher Rechtsgeschäfte und Verträge.
Es bestimmt, wann Willenserklärungen wirksam werden, welche Folgen Vertragsverletzungen haben und unter welchen Voraussetzungen Verträge aufgehoben werden können.
Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit im privaten Rechtsverkehr.
§ 6 Zustandekommen eines Vertrages
(1) Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
(2) Angebot und Annahme können ausdrücklich oder konkludent erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein Vertrag ist nur wirksam, wenn sein Inhalt hinreichend bestimmbar ist.
§ 7 Vertragsfreiheit
(1) Bürger sind frei, Verträge abzuschließen, ihren Inhalt zu bestimmen und Verträge zu beenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Vereinbarungen, die gegen zwingende Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam.
(3) Unangemessen benachteiligende Vertragsbedingungen können im Zweifel unwirksam sein.
§ 8 Form von Rechtsgeschäften
(1) Rechtsgeschäfte bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn dies gesetzlich bestimmt oder ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ist eine Form vorgeschrieben, führt deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die elektronische oder textliche Form kann die Schriftform ersetzen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich zugelassen ist.
§ 9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
(1) Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
(2) Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn es durch Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist.
(3) Die Anfechtung hat unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen.
§ 10 Leistungspflichten aus dem Vertrag
(1) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen.
(2) Die Leistung hat nach Inhalt, Zeit, Ort und Art der Vereinbarung zu erfolgen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Leistung sofort fällig.
§ 11 Rücktritt und Kündigung
(1) Ein Vertrag kann beendet werden, wenn ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktritts- oder Kündigungsgrund vorliegt.
(2) Bei schwerwiegender Pflichtverletzung kann die andere Partei nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zurücktreten oder kündigen, soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist.
(3) Mit der Beendigung des Vertrages entfallen zukünftige Leistungspflichten, bereits empfangene Leistungen sind nach Maßgabe der übrigen Vorschriften zurückzugewähren.