§ 3 Gleichrangigkeit der Bürger
(1) Im bürgerlichen Rechtsverkehr stehen die Beteiligten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander.
(2) Niemand ist allein aufgrund seiner Stellung, seines Vermögens oder seiner Zugehörigkeit berechtigt, einseitig Rechte zu Lasten anderer zu begründen.
(3) Abweichungen hiervon bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder einer wirksamen Vereinbarung.
No comments to display
No comments to display