Skip to main content

§ 32 Leihe

(1) Durch die Leihe wird dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum vorübergehenden Gebrauch überlassen.

(2) Der Entleiher hat die Sache schonend zu behandeln und nach Ablauf der vereinbarten oder sich aus dem Zweck ergebenden Zeit zurückzugeben.

(3) Für Verschlechterungen oder Verlust haftet der Entleiher nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.