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§ 7 Vertragsfreiheit

(1) Bürger sind frei, Verträge abzuschließen, ihren Inhalt zu bestimmen und Verträge zu beenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Vereinbarungen, die gegen zwingende Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam.

(3) Unangemessen benachteiligende Vertragsbedingungen können im Zweifel unwirksam sein.