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§ 12 Eigentum

(1) Eigentum ist das umfassende Recht, über eine Sache nach Maßgabe der Gesetze zu verfügen und andere von der Einwirkung auszuschließen.

(2) Eigentum kann durch Gesetz, Vertrag, Übergabe oder sonstige rechtlich anerkannte Weise begründet, übertragen oder aufgehoben werden.

(3) Eingriffe in fremdes Eigentum sind unzulässig, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht.