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§ 4 Zulässige Rechtsausübung

(1) Rechte dürfen nur im Rahmen ihres rechtlichen Zwecks ausgeübt werden.

(2) Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich der Schädigung eines anderen dient oder gegen Treu und Glauben verstößt.

(3) Missbräuchliche Rechtsausübung begründet keinen Anspruch.