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§ 15 Schutz vor Besitzstörung

(1) Wer im berechtigten Besitz einer Sache ist, kann die Beseitigung rechtswidriger Besitzstörungen verlangen.

(2) Wiederholungsgefahr begründet einen Anspruch auf Unterlassung.

(3) Weitergehende Ansprüche aus Vertrag oder Schadensersatz bleiben unberührt.