§ 11 Rücktritt und Kündigung
(1) Ein Vertrag kann beendet werden, wenn ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktritts- oder Kündigungsgrund vorliegt.
(2) Bei schwerwiegender Pflichtverletzung kann die andere Partei nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zurücktreten oder kündigen, soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist.
(3) Mit der Beendigung des Vertrages entfallen zukünftige Leistungspflichten, bereits empfangene Leistungen sind nach Maßgabe der übrigen Vorschriften zurückzugewähren.
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