§ 20 Verzug
(1) Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug.
(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
(3) Der Schuldner haftet während des Verzugs für den dadurch entstehenden weiteren Schaden.
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