§ 16 Hausrecht
(1) Der Inhaber eines befriedeten Besitztums oder einer Wohnung bestimmt im Rahmen der Gesetze, wer sich dort aufhalten darf.
(2) Der Berechtigte kann Personen den Zutritt untersagen oder sie zum Verlassen auffordern.
(3) Gesetzliche Duldungspflichten und behördliche Befugnisse bleiben unberührt.
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