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§ 22 Abtretung und Forderungsübergang

(1) Eine Forderung kann von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übertragen werden, soweit Gesetz, Vereinbarung oder der Inhalt der Forderung nicht entgegenstehen.

(2) Mit dem Übergang der Forderung gehen die zu ihrer Sicherung bestehenden Nebenrechte mit über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Schuldner ist vor Mitteilung der Abtretung berechtigt, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zu leisten.