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§ 29 Verjährung privatrechtlicher Ansprüche

(1) Privatrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit des Anspruchs, soweit keine speziellere Regelung getroffen wurde.

(3) Nach Eintritt der Verjährung kann die Leistung verweigert werden.