§ 28 Mitverschulden
(1) Hat der Geschädigte zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie deren Umfang von den Umständen, insbesondere vom Maß des beiderseitigen Verschuldens, ab.
(2) Das gilt auch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern.
(3) Bei überwiegendem Mitverschulden kann ein Anspruch ganz oder teilweise entfallen.
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