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§ 27 Umfang des Schadensersatzes

(1) Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

(2) Ist eine Naturalrestitution nicht möglich oder nicht ausreichend, ist der Schaden in Geld zu ersetzen.

(3) Ersatzfähig sind nur solche Schäden, die adäquat kausal und zurechenbar verursacht wurden.