§ 23 Aufrechnung
(1) Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, kann jede Partei ihre Forderung gegen die andere aufrechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Aufrechnung setzt voraus, dass die Gegenforderung fällig und durchsetzbar ist.
(3) Durch die Aufrechnung erlöschen die Forderungen, soweit sie sich decken.
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