§ 30 Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache frei von Rechten Dritter zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.
(3) Weist die Kaufsache bei Gefahrübergang einen erheblichen Mangel auf, kann der Käufer nach Maßgabe der übrigen Vorschriften Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.
No comments to display
No comments to display