§ 26 Unerlaubte Handlung
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum, den Besitz, die Freiheit, die Gesundheit oder ein sonstiges geschütztes Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, das gerade dem Schutz des Geschädigten dient.
(3) Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt.
No comments to display
No comments to display