§ 17 Verbotene Eigenmacht und Selbsthilfe
(1) Niemand darf sein vermeintliches Recht eigenmächtig mit Gewalt oder Drohung durchsetzen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn staatlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr besteht, dass die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(3) Die Selbsthilfe ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
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