§ 5 Geschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
(2) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
(3) Gesetzlich oder behördlich angeordnete Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten.
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