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§ 5 Geschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

(2) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

(3) Gesetzlich oder behördlich angeordnete Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten.