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§ 13 Parken

(1) Parken ist nur zulässig, soweit dadurch keine Gefahr oder unzumutbare Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.

(2) Ein Fahrzeug ist so abzustellen, dass Rettungswege, Zufahrten, Ein- und Ausfahrten sowie Verkehrszeichen und Sichtfelder nicht beeinträchtigt werden.

(3) Gesetzliche oder behördliche Parkverbote sind einzuhalten.