§ 13 Parken
(1) Parken ist nur zulässig, soweit dadurch keine Gefahr oder unzumutbare Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.
(2) Ein Fahrzeug ist so abzustellen, dass Rettungswege, Zufahrten, Ein- und Ausfahrten sowie Verkehrszeichen und Sichtfelder nicht beeinträchtigt werden.
(3) Gesetzliche oder behördliche Parkverbote sind einzuhalten.
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