§ 8 Überholen
(1) Überholt werden darf nur, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Das Überholen hat mit besonderer Vorsicht und nur bei ausreichender Übersicht zu erfolgen.
(3) Rechtswidriges oder grob verkehrswidriges Überholen ist unzulässig.
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