§ 9.1 Vorfahrtsregelung:
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat der Verkehr auf der breiteren Straße Vorrang vor dem Verkehr auf der schmaleren Straße.
(2) Als breiter gilt eine Straße, die über mehr Fahrstreifen verfügt als die auf sie treffende Straße.
(3) Kreuzen oder treffen Straßen mit gleicher Anzahl an Fahrstreifen aufeinander, gilt „rechts vor links“, sofern keine Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen oder sonstigen Regelungen etwas anderes bestimmen.
(4) Eine vierspurige Straße ist gegenüber einer zweispurigen Straße vorfahrtsberechtigt.
(5) Eine zweispurige Straße ist gegenüber einer einspurigen Straße vorfahrtsberechtigt.
No comments to display
No comments to display