§ 4 Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist für die sichere Führung des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich.
(2) Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besetzung, Beladung und Nutzung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
(3) Die Verantwortung anderer Beteiligter nach den übrigen Gesetzen bleibt unberührt.
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