§ 9 Vorfahrt und Vorrang
(1) Vorfahrt und Vorrang richten sich nach Verkehrszeichen, Lichtzeichen und sonstigen besonderen Verkehrsregelungen.
(2) Fehlt eine besondere Regelung, gilt die allgemeine Vorfahrtsregel.
(3) Wer wartepflichtig ist, hat die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten.
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