§ 25 Ergänzende Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Nähere Regelungen zu Bußgeldern, Punkten, Nebenfolgen oder strafrechtlichen Konsequenzen können in ergänzenden Gesetzen oder Bußgeldkatalogen festgelegt werden.
(2) Soweit diese Straßenverkehrsordnung keine besondere Rechtsfolge bestimmt, sind die ergänzenden Vorschriften heranzuziehen.
(3) Das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch und sonstige einschlägige Regelwerke bleiben unberührt.
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