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§ 6 Abstand

(1) Zu vorausfahrenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

(2) Der Sicherheitsabstand ist so zu wählen, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden rechtzeitig angehalten werden kann.

(3) Bei besonderen Verkehrs-, Sicht- oder Witterungsverhältnissen ist der Abstand zu vergrößern.