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§ 2 Grundregeln des Straßenverkehrs

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Am Straßenverkehr ist mit ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht teilzunehmen.

(3) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sein Verhalten den Verkehrsverhältnissen, der Sicht, der Witterung und dem Zustand seines Fahrzeugs anzupassen.