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§ 11 Besondere Rücksichtnahme

(1) Gegenüber Fußgängern, Einsatzfahrzeugen, Schul- und Rettungsbereichen sowie sonstigen besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern ist besondere Rücksicht zu nehmen.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, hat in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen seine Fahrweise besonders defensiv auszurichten.

(3) Unnötige Lärmbelästigungen und vermeidbare Behinderungen sind zu unterlassen.