§ 22 Untersagung der Weiterfahrt
(1) Die Weiterfahrt kann untersagt werden, wenn das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.
(2) Dies gilt insbesondere bei erheblicher Fahruntüchtigkeit, schwerwiegenden Fahrzeugmängeln oder groben Verkehrsverstößen.
(3) Die Untersagung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen entfallen.
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