§ 5 Geschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

(2) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

(3) Gesetzlich oder behördlich angeordnete Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:06:00 UTC
Updated 2026-04-25 08:06:00 UTC