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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Straßenverkehrsordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Staatsgebietes.

(2) Sie gilt für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrzeugführer, Mitfahrer, Fußgänger sowie sonstige Nutzer des öffentlichen Verkehrsraums.

(3) Besondere Regelungen anderer Gesetze bleiben unberührt, soweit diese Straßenverkehrsordnung nichts Abweichendes bestimmt.