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§ 3 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

(1) Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

(2) Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionieren.

(3) Fahrzeuge mit erheblichen sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geführt werden.