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§ 12 Halten

(1) Halten ist unzulässig, wenn dadurch der Verkehr gefährdet, wesentlich behindert oder die Nutzung wichtiger Verkehrsflächen beeinträchtigt wird.

(2) In unübersichtlichen Bereichen sowie an Stellen mit besonderem Gefahrenpotenzial ist Halten nur mit besonderer Vorsicht zulässig.

(3) Gesetzliche oder behördliche Haltverbote sind einzuhalten.