§ 20 Verbot besonders rücksichtslosen Fahrverhaltens
(1) Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten ist unzulässig.
(2) Insbesondere verboten sind bewusst gefährdende Fahrmanöver, illegale Rennen, das absichtliche Blockieren von Verkehrsflächen sowie sonstige erhebliche Eingriffe in die Verkehrssicherheit.
(3) Weitergehende straf- oder ordnungsrechtliche Folgen bleiben unberührt.
No comments to display
No comments to display