§ 14 Sicherung abgestellter Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug verlässt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein unbeabsichtigtes Wegrollen, unbefugte Nutzung oder sonstige Gefahren zu verhindern.
(2) Beleuchtungseinrichtungen und Warnmittel sind zu benutzen, soweit dies zur Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(3) Gefährlich oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge sind unverzüglich zu sichern oder zu entfernen.
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