§ 21 Allgemeine Verkehrsverstöße
(1) Wer gegen Vorschriften dieser Straßenverkehrsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine strengere Ahndung vorgesehen ist.
(2) Art und Umfang der Ahndung richten sich nach Schwere, Folgen und Gefährlichkeit des Verstoßes.
(3) Wiederholte oder beharrliche Verstöße können zu verschärften Maßnahmen führen.
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