§ 5 Geschwindigkeit (1) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. (2) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. (3) Gesetzlich oder behördlich angeordnete Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten.