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§ 19 Mitwirkung bei Verkehrskontrollen

(1) Fahrzeugführer haben Anhaltezeichen und sonstige rechtmäßige Weisungen der zuständigen Behörden zu befolgen.

(2) Im Rahmen rechtmäßiger Verkehrskontrollen sind die erforderlichen Angaben zu machen und die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zu dulden.

(3) Die Rechte aus anderen Gesetzen bleiben unberührt.