Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation
Regelt die kaufmännische Ordnungspflicht, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Geschäftsbetriebs.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die Pflicht zur geordneten Führung geschäftlicher Unterlagen.Es bestimmt, d...
§ 14 Ordnungsgemäße Buch- und Geschäftsführung
(1) Unternehmen haben ihre geschäftlichen Vorgänge geordnet und nachvollziehbar zu dokumentieren....
§ 15 Beleg- und Nachweispflicht
(1) Wesentliche Geschäftsvorfälle sind durch Belege, Verträge, Quittungen, Rechnungen oder vergle...
§ 16 Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen
(1) Geschäftliche Unterlagen sind für eine angemessene Dauer aufzubewahren, soweit dies zur Recht...