§ 17 Forderungen aus Handelsgeschäften
(1) Unternehmen können aus wirksam begründeten Handelsgeschäften Zahlung, Lieferung, Herausgabe oder sonstige Leistungen verlangen.
(2) Forderungen müssen nach Grund, Umfang und Fälligkeit bestimmbar sein.
(3) Unberechtigte oder wissentlich überhöhte Forderungen sind unzulässig.
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